Sicherheit und Gesundheit
21.03.12  |  Autore: SHB

Bauarbeitenverordnung: Was gilt für den Holzbau?

In der Bauarbeitenverordnung (BauAV) sind seit 1. November 2011 wichtige Neuerungen in Kraft. Die BauAV richtet sich an das Bauhaupt- und Baunebengewerbe und ist für den Holzbau verbindlich.

Sichere Montagearbeiten dank Auffangnetz.

Sichere Montagearbeiten dank Auffangnetz.


Welche Arbeiten im Holzbau sind eigentlich «Bauarbeiten»? Als Bauarbeiten gelten Herstellung, Instandstellung, Änderung, Unterhalt, Kontrolle sowie Rückbau oder Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten. Gemäss Verordnung müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist. Der Arbeitgeber muss sich vor Beginn der Arbeiten über die notwendigen Schutzmassnahmen bei den auszuführenden Tätigkeiten im Klaren sein. Er hat zu veranlassen, dass die baustellenspezifischen Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen in den Werkvertrag aufgenommen und in derselben Weise spezifiziert werden wie die übrigen Inhalte des Vertrags. Mit den Arbeiten auf der Baustelle darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Schutzmassnahmen getroffen worden sind. Der Arbeitgeber hat vor Ort eine weisungsbefugte Person zu benennen, welche für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlich ist.

Schutzhelmtragpflicht bei allgemeinen Holzbauarbeiten

Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) regelt auch die bestimmungsgemässe Verwendung der Arbeitsmittel. Zur Verwendung gehören auch der Aufbau und die Demontage. Im Weiteren müssen Arbeitsplätze über sichere Verkehrswege erreichbar und die Mitarbeiter gegen herunterfallende Gegenstände geschützt sein. Nicht durchbruchsichere Flächen sind zu kennzeichnen, und das Betreten ist nur mit geeigneten Hilfsmitteln gestattet. Auf den Baustellen und Arbeitsplätzen ist Ordnung zu halten, und es dürfen keine Stolperstellen vorhanden sein. Bei Hochbauarbeiten gilt bis zum Abschluss des Rohbaus, im Bereich von Kranen, bei Abbrucharbeiten sowie bei allgemeinen Holzbauarbeiten die Schutzhelmtragpflicht.

 

Ein wichtiges Thema im Holzbau sind die Absturzsicherungen. Absturzstellen von einer Höhe über 2 m sind mit einem Seitenschutz zu sichern. Wird bei Hochbauarbeiten die Höhe von 3 m überschritten, so ist während der Bauarbeiten ein Fassadengerüst hochzuziehen. Dieses hat während der ganzen Arbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen. Die Gerüste sind täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Weisen die Gerüste Mängel auf, dürfen sie nicht benutzt werden.

Arbeiten auf Dächern: Das hat geändert

Seit dem 1. November 2011 ist die überarbeitete BauAV in Kraft. Anpassungen gab es unter anderem im Kapitel «Arbeiten auf Dächern». Neu sind ab einer Absturzhöhe von 3 m generell Massnahmen gegen Absturz zu treffen. Bis anhin war dies für «Arbeiten von geringem Umfang» und zum «Schutz vor Stürzen durch das Dach» erst ab einer Absturzhöhe von 5 m vorgeschrieben. Für die Montage von Dachelementen durften beschränkt oder nicht durchbruchsichere Dachflächen betreten werden, wenn der Abstand zwischen den Tragelementen in einer Richtung nicht mehr als 70 cm betrug.

 

Das Verwenden von Auffangnetzen und Fanggerüsten war bisher in verschiedenen Verordnungen geregelt. Neu werden alle geltenden Vorschriften zu diesem Thema in der BauAV festgehalten. Grundsätzlich gilt: Zum Schutz vor Absturz ins Gebäudeinnere sind ab einer Absturzhöhe von 3 m Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren.

 

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